Allgemeine Mietbedingungen

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Allgemeine Miet- und Leihbedingungen der Firma HydroWork GmbH
  1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen der Firma HydroWork GmbH (nachfolgend Vermieter) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.

  1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Allgemeinen

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.

Dauert das Mietverhältnis länger als sechs Monate ist die Mitte für den vertraglich festgelegten Zeitraum im Voraus pauschal zu entrichten.

2.3 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes wahrheitsgemäß anzugeben.

2.4 Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben etc. sind nur ungefähre Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  1. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

3.2 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.

  1. Mängel des Mietgegenstandes

4.1 Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).

4.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.

4.3 Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.

4.4 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.

4.5 Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.

4.6. Wird Ware nach einem festgestellten Mangel und nach Rücksprache mit dem Vermieter zurückgesendet, ist die vollständige Lieferdokumentation (inkl. Manuals, Anleitungen, Datenblättern etc.) der Sendung beizulegen. Für die Neuerstellung nicht beigefügter Dokumente werden dem Mieter 350€ in Rechnung gestellt.

  1. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1 Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

5.2 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss

weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 5/§ 6 entsprechend.

5.3 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderter Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich einstand pflichtig wäre.

  1. Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung

A Maschinenvermietung

  1. Es gelten die im Angebot genannten Preise; diese verstehen sich als Tagespreise für die Vermietung und Nutzung für höchstens 24 Stunden bzw. die Wochenpreise für die Vermietung für längstens 168 Stunden oder Monatspreis bei 30 Tagen ab Transportdatum oder Abholung Lager Hallbergmoos durch den Mieter. Neben der Miete werden Umsatzsteuer, Lokale Inspektion / Test (falls erforderlich) Wartung, Treibstoff, Öl, Transport, Umweltschutzgebühren- soweit anfallend kosten für die Endreinigung und ggf. Zuschlag für Haftungsbegrenzung A/B berechnet.

B Allgemeines zu den Mietpreisen

  1. Zahlungsschema bei einem Mietverhältnis über sechs Monate hinaus: für den Vertraglich festgelegten Zeitraum 5% bei Bestellung, 25% vor Transport und die restlichen 70% 30 Tage – netto Kasse nach Lieferdatum, ausgehend vom Gesamtmietpreis. Zahlungsschema bei einem Mietverhältnis bis zu sechs Monate: für den Vertraglich festgelegten Zeitraum 5% bei Bestellung, Rest 30 Tage – netto Kasse nach Lieferdatum, ausgehend vom Gesamtmietpreis. Verlängert sich der Vertraglich festgelegten Zeitraum, ist die Miete im Voraus pauschal für den neu vereinbarten Mitzeitraum zu entrichten. Jeder Monat wird mit 30 Kalendertage berechnet.
  2. Die zu zahlende Kaution beträgt mindestens 10% von den gesamten Marktpreis der angemieteten Ware im Voraus ohne Abzug zahlbar zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und ist bei Auslieferung fällig. Die Kaution wird nach Rückgabe zurückerstattet, abzüglich die Kosten für die Endreinigung
  3. Die in dem Angebot des Vermieters genannten Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Angebotsstellung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die im Angebot genannten Preise für 30 Tage; danach sind die Preisangaben im Angebot unverbindliche Richtpreise.
  4. Der Vermieter hat das Recht, die Preise für die Vermietung zu ändern, wenn sich die preisbildenden Faktoren ändern, wie z.B. Frachtpreise, Gebühren, wie Ein. U. Ausfuhrzölle, und / oder Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Wechselkurse. Dies gilt nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während der Mietzeit.
  5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter zur Sicherheit mit der Übernahme dieses Mietgegenstandes ab. Der Vermieter stimmt dieser Abtretung zu.
  6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.
  7. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zu zahlen.
  8. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten.
  9. Eine gezahlte Kaution darf von Seiten des Mieters nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzinses oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
      1. Mieterpflichten

7.1 Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu,

A den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den an dem Mietgegenstand befestigten Bedienungsanleitungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, usw. verfügen. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen können der Versicherungsschutz und/oder die Deckung infolge der Haftungsbegrenzungsregelung in Sinne von § 13 Abs. A/B entfallen;

B die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten vorzunehmen und dabei insbesondere die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen.

7.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunter- nehmen durchführen zu lassen.

7.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

7.4 Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Aufwendungen, Steuern (einschließlich Steuern für die Nutzung von öffentlichen Flächen) und Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands durch den Mieter oder Dritte.

7.5 Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor der Lieferung des Mietgegenstands über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.

7.6 Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung entfällt bei unbefugter Untervermietung/Überlassung an Dritte im Schadens-/Verlustfall die Versicherungsdeckung und/oder die Deckung infolge die Haftungsbegrenzungsregelung. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.

      1. Haftung für Bedienungspersonal

Bei der Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal des Vermieters darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter für Schäden, die das Bedienungspersonal am Mietgegenstand oder an Dritteigentum verursacht.

      1. Rückgabe des Mietgegenstandes

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise dass dieser die ausschließliche Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten.

9.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand Im Lager Standort Hallbergmoos des Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

9.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt sortiert und in Kisten usw. verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter Rechnung gestellt.

9.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter noch zwei Werktage für den Mietgegenstand verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu zahlen. Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungen übernommen wird, hat der Mieter nach schriftlicher Mitteilung die Abholung täglich zwischen 8.00 und 18.00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter.

9.5 Die Mietgegenstände müssen sortiert, gereinigt, geordnet zurückgeliefert werden. Die zum Mietgegenstand gehörende Verpackung bleibt zur Gewährleistung der Qualität bei dem Mieter. Falls der Mietgegenstand / die Mietgegenstände nicht transportbereit sind, hat der Mieter anfallende Kosten auf Nachweis zuzüglich 12% Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.

9.6 Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters oder des Drittvermieters kontrolliert. Die Übernahme durch eine vom Vermieter beauftragte Spedition oder einen beauftragten Drittvermieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Falls in Abwesenheit des Mieters eine Verschmutzung/Verunreinigung oder falsche Verpackung festgestellt wird, ist die Kontrolle des Vermieters oder den Drittvermieter verbindlich und er ist berechtigt, dem Mieter die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

9.7 Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich ist. Im Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen der Geschäftsbedingungen.

      1. Weitere Pflichten des Mieters

10.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Der Mieter hat für aus dieser Vertragsverletzung folgenden Schaden einzustehen.

10.2 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tage zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftliche durch Brief oder mittels Telefax oder mittels E-Mail Schreiben zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den Vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.

10.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

      1. Schaden und Verlust

11.1 Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung, spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.

11.2 Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.

11.3 Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung.

11.4 Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn).

11.5 Wird ein verloren gegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.

11.6 Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.

      1. Versicherung und Haftungsbegrenzung

12.1 Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des Mietgegenstandes.

12.2 Der Mieter kann im Rahmen der unten stehenden Regelungen eine Haftungsbegrenzung (A/B)für die zuvor genannten Risiken in Anspruch nehmen. Soweit dies in Bezug auf den angemieteten Mietgegenstand nach den Bedingungen der Haftungsbegrenzungsregelung (A/B) möglich ist, ist er verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen.

      1. Haftungsbegrenzungsregelung Unternehmen (=Haftungsbegrenzung A)

12.4 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter den Abschluss der Haftungsbegrenzungsregelung für Schäden am Mietgegenstand zu verlangen. Die Deckung der Haftungsbegrenzung A gilt ausschließlich für den Mieter. Von der Deckung ausgeschlossen sind: Schäden infolge von Feuer, Diebstahl, unsachgemäßer oder unsorgfältiger Behandlung und/oder Fahrlässigkeit und Beschädigung von Artikeln von Drittvermietern.

12.5 Für die Haftungsbegrenzung A gilt ein Zuschlag von 10 % auf den vereinbarten Mietzins, es sei denn, von diesem Prozentsatz wird schriftlich abgewichen. Für die Haftungsbegrenzung A gilt eine Selbstbeteiligung laut Angabe in den Bedingungen der Haftungsbegrenzung A.

      1. Feuer-/Diebstahlregelung für Unternehmen (=Haftungsbegrenzung B)

12.6 Die Haftungsbegrenzung B kann ausschließlich von gewerblichen Mietern in Anspruch genommen werden. Die Haftungsbegrenzung B deckt den Schaden infolge von Feuer oder Diebstahl. Von der Deckung ausgeschlossen sind u. a.: Schäden infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, unsachgemäßer oder unsorgfältiger Verwendung, unerlaubter Weitervermietung oder Bereitstellung des Mietgegenstandes zu Gunsten Dritter, Beschädigungen von Artikeln von Drittvermietern, oder wenn der Schaden bereits aufgrund einer Versicherung, die der Mieter in Anspruch nimmt, gedeckt ist.

12.7 Für die Haftungsbegrenzung B gilt ein Zuschlag in Form eines Prozentsatzes des Mietzinses. Für die Haftungsbegrenzung B gilt eine Selbstbeteiligung laut Angabe in der Bedingungen der Haftungsbegrenzung B.

      1. Versicherung

12.8 alle Risiken sind vom Mieter/Kunden zu tragen.

12.9 Der Mieter erklärt vorab, dass HydroWork GmbH, für den Fall es eine Bauleistungsversicherung gibt, als (Mit)Versicherte Ansprüche auf dieser Bauleistungsversicherung geltend machen kann und darf. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters.

      1. Besondere Pflichten bei Schadensfällen beim Transport

Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass

a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter,

b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird,

c) von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und

d) Angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegenstand getroffen werden.

Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind -soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei HydroWork GmbH vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage zwischen Vermieter und dem Mieter erforderlich ist.

      1. Haftung des Mieters

14.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes (einschließlich Mietgegenstandsteilen- und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt. Der kann sich nicht auf ein Verschulden Dritter dem Mieter gegenüber berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Mietgegenstandes festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten.

      1. Kündigung

15.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden Pflichten verletzt.

15.2 Macht der Vermieter von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 7 Nr. 5 i.V.m. §§ 10,11 entsprechende Anwendung.

15.3 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei denn im Falle lange laufender Mietverträge haben die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart.

      1. Fälligkeit, Zahlung, Verzug

16.1 Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig) bei Übernahme des Mietgegenstandes bezahlt worden ist (§ 7 C) erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen zzgl. der jeweils geltenden MwSt. durch den Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. Zustellung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.

16.2 Die Rechnungen werden auf Ersuchen des Mieters mit einer Auftrags- und/oder Projektnummer bzw. einer anderen Kennzeichnung versehen, falls der hierfür verfügbarer Platz ausreicht.

16.3 Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist seine Verbindlichkeit in Höhe der vom Vermieter berechneten Kreditzinsen, mindestens aber i.H.v. 14 Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kunden, die keine Kaufleute sind und mindestens i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kaufleuten zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens aus Gründen des Verzuges bleibt dem Vermieter vorbehalten.

16.4 Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Kosten verbucht, auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins oder die sonstige offenstehende Forderung des Vermieters.

      1. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand

17.1 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.

17.2 Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

17.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist der Hauptsitz des Vermieters, der Fa. HydroWork GmbH. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

17.4 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

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